Abteilungsordnung der Leichtathletikabteilung des
1. FC Kaiserslautern e.V.
§ 1 Zweck der Abteilung
- Die Abteilung hat den Zweck, die Sportart Leichtathletik zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
- Die Abteilung verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel der Abteilung einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Abteilung verwendet.
- Die Abteilung ist parteipolitisch und konfessionell neutral und bekennt sich zu den Werten des Grundgesetzes.
- Die Zwecke der Abteilung sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- a) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes,
- b) Durchführung von Trainingsstunden in allen Altersbereichen (unter Leitung eines qualifizierten Übungsleiters),
- c) Teilnahme an Meisterschaften (Bezirks- bis Deutsche Meisterschaften),
- d) Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Weiterbildung,
- e) Organisation von geselligen Events & Festen, Ausflügen, etc.
§ 2 Name und Sitz der Abteilung, Geschäftsjahr
- Die Abteilung ist dem FC Kaiserslautern e.V. gemäß Art. 27 der Satzung untergliedert und hat ihren Sitz in Kaiserslautern.
Die Abteilung ist durch den Hauptverein in das Vereinsregister eingetragen.
Sie ist Mitglied in Ihrem Fachverband – Leichtathletikverband Pfalz. - Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni.
§ 3 Mitgliedschaft [Def., Erwerb- & Erlöschen]
- Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Artikel 4 bis 7 der Satzung des Hauptvereins bestimmt.
- Die Abteilung besteht aus ordentlichen, jugendlichen- und passiven Mitgliedern. Dabei sind die Mitgliedschaftsformen wie folgt definiert:
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- Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder (nehmen am sportlichen Betrieb teil), die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv in der Abteilung betätigen, aber im Übrigen die Interessen der Abteilung fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Abteilungsmitglieder
- Die allgemeinen über die Abteilung hinausgehenden Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in Art. 6 der Satzung des Hauptvereins geregelt und sind zu beachten. Darüber hinaus regelt die Abteilung folgende Punkte für Ihre Abteilungsmitglieder:
-
- Ordentliche und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3 Monaten haben das Stimmrecht in der Abteilungsversammlung.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Sportausschuss und der Abteilungsversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Abteilungsversammlung schriftlich einzureichen.
- Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten der Abteilung unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- a) die Ziele der Abteilung nach besten Kräften zu fördern,
- b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
- c) die Satzung des Hauptvereins als auch die Abteilungsordnung anzuerkennen und zu befolgen. Eine Nichtbefolgung kann bis zu einem Vereinsausschluss führen.
§ 5 Beitragsstruktur
- Der FC Kaiserslautern e.V. erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe gemäß der Satzung in der Beitragsordnung geregelt und durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird.
- Die Abteilung erhebt gemäß Art. 27 (6) der Satzung einen Abteilungssonderbeitrag, dessen Höhe in der Abteilungsbeitragsordnung festgelegt und durch die Abteilungsversammlung beschlossen wird.
§ 6 Organe
Die Organe der Abteilung sind:
- die Abteilungsversammlung
- der Abteilungsleitung
- der Sportausschuss
§ 7 Die Abteilungsversammlung
- Alle drei Jahre möglichst zum 31.08. des Kalenderjahres sowie bei zwischenzeitlichem Bedarf ist eine Abteilungsversammlung einzuberufen und jede Abteilung wählt vor der ordentlichen Mitgliederversammlung in einer Abteilungsversammlung soweit erforderlich:
- a) den Abteilungsleiter;
- b) dessen Stellvertreter;
- c) den Schriftführer;
- d) den sportlichen Leiter;
- e) den Jugendleiter;
- f) den Kassenwart;
- g) den oder die Beisitzer.
- Ablauf der Abteilungsversammlung:
- a) Begrüßung durch Vorsitzenden o. Vertreter
- b) Jahresbericht aus den Ressorts
- c) Kassenbericht
- d) Ggfls. Wahl eines Wahlleiters
- e) Ggfls. Neuwahlen des Abteilungsvorstands
- f) Planungen / Ausblick
- g) sonstiges/Anträge
- Beschlussfassung / Aufgaben:
- Die Sitzungsleitung führt der Abteilungsleiter, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, bei der Verhinderungbeider ein vom Abteilungsleiter bestimmter Stellvertreter.
- Die Abteilungsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, gem. Art. 12 der Satzung des 1. FC Kaiserlautern e.V.
- Bei Antrag auf geheime Wahl von einem Wahlberechtigten ist dem Verfahren zuzustimmen.
- Für die Wahl der nach § 8.1. benannten Ämter ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 11.1 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Die Bewerbung eines Mitgliedes für einen Sitz im Abteilungsvorstand, bei dessen Nichtanwesenheit bei der Abteilungsversammlung, kann erfolgen, wenn diese sowie die Erklärung der Annahmen schriftlich 10 Tage vor der Neuwahl beim Abteilungsleiter vorliegt. Eine Wahl erfolgt entsprechend den o.g. Regelungen.
- Formalien
- Die Mitglieder der Abteilung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen. Dies erfolgt ausschließlich per Email.
- Die Versammlung kann auch als hybride Veranstaltung stattfinden.
- Der Abteilungsvorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Abteilungsversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
- Der Vorstand der LA-Abteilung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Eine Person kann nur einen Posten im Abteilungsvorstand wahrnehmen.
- Die Abteilungsversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Über den Versammlungsablauf ist Protokoll zu führen. Dem Vorstand ist eine Abschrift hiervon zuzuleiten.
- Den Mitgliedern des Vorstandes und des Verwaltungsrates ist die Teilnahme an den Abteilungsversammlungen jederzeit zu ermöglichen. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 8 Die Abteilungsleitung
- Die Abteilungsleitung besteht aus:
- a) dem Abteilungsleiter
- b) dem Vertreter des Abteilungsleiters
- c) dem Kassenwart
- Der Abteilungsleitung führt die laufenden Geschäfte der Abteilung. Ihr obliegt die Ausführung der Abteilungsbeschlüsse und sie muss die Vorgaben des Hauptvereins ausführen.
- Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Abteilung mit bis zu 1.000,00 € belasten, ist im Rahmen des vom Gesamtvereins vorgegebenen Budgets, der die Abteilungsleitung bevollmächtigt.
- Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Abteilung mit mehr als 1.000,00 € belasten, benötigt der Vorstand die Zustimmung des Sportausschusses der Abteilung. Für Dienstverträge ist der Vorstand des Gesamtvereinszuständig.
- Der Kassenwart verwaltet die Abteilungskasse, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat dem Hauptverein gegenüber Rechenschaft abzulegen. Abrechnungen bedürfen der Unterschrift und Genehmigung des Abteilungsleiters, bei Verhinderung des Stellvertreters.
- Der Sportbetrieb unterliegt dem Sportwart.
- Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
- Die Abteilungsleitung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Bei Ausscheiden eines Abteilungsleitungsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatz innerhalb von 2 Monaten zu bestellen.
§ 9 Der Sportausschuss
- Dem Sportausschuss gehören die Abteilungsleitungsmitglieder, der Schriftführer, der Sportwart, der Jugendwart, der Pressewart, der Statistiker sowie die Übungsleiter/ Trainer an.
- Der Sportausschuss fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Beschlüsse des Sportausschusses werden vom Vorstand geprüft und können befürwortet bzw. abgelehnt werden.
- Der Sportausschuss hat die Aufgabe organisatorisch im sportlichen und sozialen Bereich Beschlüsse zu fassen.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften.
- Die Beschlüsse des Vorstandes, des Sportausschusses und der Abteilungsversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
- Über jede Abteilungsversammlung und Sportausschusssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Ordnungsänderung
Eine Änderung der Ordnung kann nur durch die Abteilungsordnung beschlossen werden. Bei der Einladung ist eine Angabe des zu ändernden Paragrafen der Ordnung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Der Beschluss, der eine Änderung der Ordnung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 12 Vermögen
- Alle Einnahmen und Mittel der Abteilung werden ausschließlich zur Erreichung des Zwecks der Abteilung verwendet.
- Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Abteilung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Die Abteilungsordnung wurde 2006 beschlossen und am 14.01.2024 erneuert und durch die Abteilungsversammlung bestätigt.