Abteilungsordnung

§ 1 Verantwortliche Stelle

  • 1. Die Abteilung hat den Zweck, die Leichathletik zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern die Geselligkeit zu fördern.
  • 2. Die Abteilung verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel der Abteilung einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Abteilung verwendet.
  • 3. Die Abteilung ist politisch und konfessionell neutral. Sie ist Mitglied des Leichtathletikverbandes Pfalz.
  • 4. Die Zwecke der Abteilung sollen durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    • – Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Sportbetriebes,
    • – Durchführung von Trainingsstunden unter Leitung eines Übungsleiters,
    • – Teilnahme an Meisterschaften (Bezirks- bis Deutsche Meisterschaften),
    • – Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Weiterbildung,
    • – Veranstaltung von Gesellschaftsabenden und Ausflügen.

§ 2 Name und Sitz der Abteilung, Geschäftsjahr

  • 1. Die Abteilung ist dem 1. FC Kaiserslautern untergegliedert und hat ihren Sitz in Kaiserslautern. Die Abteilung ist durch den Hauptverein in das Vereinsregister eingetragen.
  • 2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli und endet am 30. Juni.

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1. Mitglied kann jeder natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch die Satzung des Hauptvereins bestimmt.
  • 2. Die Abteilung besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen- und passiven Mitgliedern.
  • 3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.07. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben (sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen teil).
  • 4. Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.07. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • 5. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht aktiv in der Abteilung betätigen, aber im Übrigen die Interessen der Abteilung fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 1. Ordentliche Mitglieder und jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 3 Monaten haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung. Anträge sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  • 2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Sportausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  • 3. Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten der Abteilung unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benützen.
  • 4. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    • – die Ziele der Abteilung nach besten Kräften zu fördern,
    • – das Abteilungseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    • – die Satzung des Hauptvereins und diese Ordnung anzuerkennen.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Siehe Artikel 5 + 7 der Satzung des 1. FC Kaiserslautern.

§ 6 Jahresbeitrag

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Hauptverein lt. Satzung festgesetzt wird.

§ 7 Organe der Abteilung

Die Organe der Abteilung sind:

  • 1. der Vorstand
  • 2. der Sportausschuss
  • 3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  • 1. Der Abteilungsvorstand besteht aus:
    • – dem Abteilungsleiter
    • – dem Vertreter des Abteilungsleiters
    • – dem Kassier
  • 2. Der Vorstand der Leichtathletik-Abteilung führt die laufenden Geschäfte der Abteilung. Ihm obliegt die Ausführung der Abteilungsbeschlüsse und er muss die Vorgaben des Hauptvereins ausführen.
  • 3. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Abteilung mit bis zu 1.000,00 € belasten, ist im Rahmen des vom Gesamtvereins vorgegebenen Budgets, der Vorstand der Leichtathletik-Abteilung bevollmächtigt.
    Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Abteilung mit mehr als 1.000,00 € belasten benötigt der Vorstand die Zustimmung des Sportausschusses der Leichtathletik-Abteilung.
    Für Dienstverträge ist der Vorstand des Gesamtvereins zuständig.
  • 4. Der Kassier verwaltet die Abteilungskasse, führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben und hat dem Hauptverein gegenüber Rechenschaft abzulegen. Abrechnungen bedürfen der Unterschrift und Genehmigung des Abteilungsleiters, bei Verhinderung des Stellvertreters.
  • 5. Der Sportbetrieb unterliegt dem Sportwart.
  • 6. Der Vorstand der Leichtathletik-Abteilung wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
  • 7. Der Vorstand der Leichtathletik-Abteilung fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann(frau) innerhalb von 2 Monaten zu bestellen.

§ 9 Der Sportausschuss

  • 1. Dem Sportausschuss gehören die Vorstandsmitglieder, der Schriftführer, der Sportwart, der Jugendwart, der Pressewart, der Statistiker und die Übungsleiter an.
  • 2. Der Sportausschuss fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  • 3. Beschlüsse des Sportausschusses werden vom Vorstand geprüft und können befürwortet bzw. abgelehnt werden.
  • 4. Der Sportausschuss hat die Aufgabe organisatorisch im sportlichen und sozialen Bereich Beschlüsse zu fassen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung

  • 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung ist alle 3 Jahre, möglichst im vierten Quartal des Kalenderjahres vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereins, durch den Vorstand einzuberufen.
  • 2. Die Mitglieder der Abteilung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.
  • 3. Der Vorstand der Leichtathletik-Abteilung kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder der Abteilung dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  • 4. Die Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung

Die Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • 1. die Wahl des Vorstandes, des Pressewartes, dem Sportwart, des Jugendwartes, dem Statistiker und dem Protokollführer.
  • 2. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und die Erteilung der Entlastung.
  • 3. die Beschlussfassung über Ordnungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  • 4. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Amt im Vorstand ausüben.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung

  • 1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung, bei seiner Verhinderung der Vertreter des Abteilungsleiters, bei der Verhinderung beider ein vom Abteilungsleiter bestimmter Stellvertreter.
  • 2. Die Mitgliederversammlungen der Leichtathletik-Abteilung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, der Hauptverein oder die geltende Satzung des 1. FC Kaiserslautern schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
    Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
  • 3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung des Hauptvereins Art. 12 (6) dem entgegenstehen.
  • 4. Bei Antrag auf geheime Wahl von einem Wahlberechtigten ist dem zuzustimmen.
  • 5. Für die Wahl der nach § 11.1 benannten Ämter ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  • 6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in § 11.1 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  • 7. Die Bewerbung eines Mitgliedes für einen Sitz im Vorstand der Leichtathletik-Abteilung, bei dessen Nichtanwesenheit bei der Mitgliederversammlung der Leichathletik-Abteilung, kann erfolgen, wenn diese schriftlich 10 Tage vor der Neuwahl beim Abteilungsleiter vorliegt. Eine Wahl erfolgt entsprechend den Absätzen 3 – 6.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

  • 1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Sportausschusses und der Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
  • 2. Über jede Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung und Sportausschusssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Ordnungsänderung

Eine Änderung der Ordnung kann nur durch die Mitgliederversammlung der Leichtathletik-Abteilung beschlossen werden. Bei der Einladung ist eine Angabe des zu ändernden Paragraphen der Ordnung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Der Beschluss, der eine Änderung der Ordnung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Vermögen

  • 1. Alle Einnahmen und Mittel der Abteilung werden ausschließlich zur Erreichung des Zwecks der Abteilung verwendet.
  • 2. Niemand darf durch die Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Abteilung fremd sin, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Aufgestellt im Juli 2006

Wolfgang Hoffmann

 

 

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